Vereinssatzung

Übersicht

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2. Zweck des Vereins

§ 3. Ziele des Vereins

§ 4. Mitgliedschaft

§ 5. Ehrenmitgliedschaft

§ 6. Ende der Mitgliedschaft

§ 7. Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

§ 8. Die Mitgliederversammlung

§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 10. Satzungsänderungen

§ 11. Der Vorstand

§ 12. Der Beirat

§ 13. Unwirksamkeit

§ 14. Auflösung des Vereins

§ 15. Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen PURE HEART DEUTSCHLAND (Kurzform: PHD)

2. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" in Form des Kürzels "e.V."

3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins,

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 77, 51 ff).

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel

1. in Entwicklungs- und Schwellenländern Südostasiens humanitäre Projektarbeit zu leisten. Die Projektarbeit konzentriert sich auf bedürftige Volksgruppen im Norden Thailands. Der Verein verfolgt das Ziel seinen Tätigkeitsbereich auf angrenzende Staaten wie Kambodscha und Birma auszuweiten. Konkrete Hilfsprojekte außerhalb Südostasiens können jederzeit einbezogen werden.

2. bedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung vor Ort durch die Finanzierung und Bereitstellung von Schul- und Ausbildungshilfen zu ermöglichen. Die Projekte zur Förderung der Bildung von jungen Menschen umfassen unter anderem folgende Hilfen:

  • Unterrichtsmittel, Kleidung und Studienhilfen, sowie die Finanzierung besonderer und allgemeiner Schulkosten.
  • Die Bereitstellung von gesunden und warmen Essen für Schüler und Studenten, sowie die Bereitstellung von preisgünstigen Wohnraum und Unterkünften.
  • Ein vielfältiges Betreuungs-, Freizeit- und Bildungsangebot
  • Die Gründung und Finanzierung eigener Betreuungs-, Versorgungs- und Bildungseinrichtungen.

3. Die soziale Grundversorgung, Betreuung und Teilhabe an Schul-, Hochschul- und Berufsausbildung von Waisen und Sozialwaisen zu sichern. Unter anderen durch den Aufbau und Unterhaltung von Kinder u. Jugendheimen, sowie Familienprojekte mit dem Ziel Waisen und Sozialwaisen in einer umsorgten Familie ein Zuhause zu ermöglichen.

4. Spenden, Gelder und sonstige Mittel zu empfangen und ausschließlich für satzungsgemäße Ziele einzusetzen. Dazu gehören auch die Katastrophenhilfe, die Rücklagenbildung für besonders ausgewiesene Vorhaben, wie z.B. Kauf von Grundstücken und Bau von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen.

5. Die Gesundheitsvorsorge, Aufklärung und aktive medizinische Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu organisieren. Unter anderen durch Seminare, und Vorträge von Experten zur Suchtprävention und Verhütung von Geschlechtskrankheiten, sowie Veranstaltungen zur Erziehung zu hygienischem Verhalten und die Bereitstellung von Hygieneartikeln, aber auch die Finanzierung von Arztkosten und Medikamenten für notleidende Menschen.

6. Entwicklungshilfe zu leisten durch,

  • die Förderung der aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben, insbesondere durch geeignete Maßnahmen im Kontext der jeweiligen politischen Bedingungen des Landes. Seminare und Exkursionen zur politischen Bildung, Information über Bürgerrechte
  • Programme und Hilfen zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Landwirtschaft und Handwerk im Rahmen von Armutsbekämpfung und Ausbildungsförderung mit besonderem Fokus auf Familien mit Kindern. Zum Beispiel durch den Kauf von Saatgut, Bereitstellung von Werkzeug und Ausbildungsmaßnahmen.

7. die kulturelle Identität und die Zugehörigkeit zur jeweiligen Volksgruppe der jungen Menschen, die in Projekte integriert sind, zu bewahren, zu festigen und einen friedlichen Austausch mit anderen Kulturen zu ermöglichen. Aus diesem Grund werden Veranstaltungen und Exkursionen organisiert, die das Kennen lernen der Kunst, Traditionen, Religion und Geschichte der Volksgruppen fördern.

8. die Völkerverständigung, den kulturellen Austausch und ehrenamtliches Engagement zu fördern. Speziell wird der Austausch von deutschen und asiatischen Volontären innerhalb geeigneter Kooperationsprojekte organisiert und finanziell unterstützt. Die Förderung beinhaltet insbesondere Sprachkurse, die individuelle Betreuung der Volontäre und die Einführung in kulturelle Besonderheiten vor Ort. Der Verein ist bestrebt im Rahmen der des kulturellen Austausches und der Völkerverständigung Begegnungsstätten zu unterstützen aber auch bei Bedarf eigene Begegnungsstätten zu unterhalten.

9. Personen in Not durch jegliche Unterstützung derart mit mildtätigem Interesse zu vertreten und zu helfen, so dass das Handeln des Vereins vereinbar mit der christlichen Nächstenliebe ist. Das Handeln des Vereins soll unabhängig von Rasse, Geschlecht, sozialem Prestige oder religiöser Zugehörigkeit der betroffenen Personen erfolgen. Dieser Grundsatz schließt außer Kindern, Waisen, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch, Witwen, Behinderte, Senioren, ungeborene Personen und alle anderen anderweitig benachteiligten Menschen ein.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglied kann jede volljährige, natürliche Person werden welche die Zwecke und Ziele des Vereins aktiv unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft

3. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Antragsteller muss über die Ablehnung informiert werden.

4. Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, und sind dort stimmberechtigt.

5. Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr und verlängert sich stillschweigend.

§ 5. Ehrenmitgliedschaft

1. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden für besondere Leistungen und Einsatz für die Zwecke und Ziele des Vereins.

2. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit und erhalten für die Ehrenmitgliedschaft eine vom Vorstand unterzeichnete Urkunde.

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied sollte in einem würdigen, angemessenen Rahmen stattfinden. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes ist an keine Staatszugehörigkeit gebunden.

4. Ehrenmitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 6. Ende der Mitgliedschaft

1. Eine Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.

2. Die Mitgliedschaft kann ab dem 2. Mitgliedsjahr zu jedem 1. Monat eines Quartals mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Der Jahresmitgliedsbeitrag kann 1/4-jährlich, bis zum Ende des 2. Monats eines jeden Quartals gezahlt werden.

3. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins und deren Ziel und Zweck verstoßen, können ausgeschlossen werden.

4. Mitglieder, die ihren Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlen oder nicht reagieren, werden durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen. Das Recht auf Berufung ist in diesem Falle verwirkt.

5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

6. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.

§ 7. Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Der Vorstand hat zu diesem Zweck eine Beitragsordnung zu erlassen.

2. Die Beitragsordnung kann jährlich angepasst und verändert werden, muss jedoch mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben werden. Die Schriftliche oder elektronische Benachrichtigung (Email) an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder ist ausreichend.

3. Die Finanzierung des Vereinszweckes, seiner Aufgaben und Ziele erfolgt durch öffentliche oder private Spenden und Beiträge.

§ 8. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Vereinsmitglied stimmberechtigt und kann Anträge stellen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Mehrheit.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung und die Tagesordnung muss an jedes Vereinsmitglied spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sein.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Erschienenen nötig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

5. Anträge die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen zum Beginn der Versammlung, der Versammlungsleitung schriftlich vorliegen.

6. Initiativanträge bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, um am Versammlungstag behandelt zu werden.

7. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer; vom Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beschluss über die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung.
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes für jeweils zwei Jahre.
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.

§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand unter Angabe der Gründe (Tagesordnung) mit einer Frist von 2 Wochen mit schriftlicher Benachrichtigung an die ordentlichen Mitglieder einberufen werden.

2. Die Einladung ist erfolgt mit Zusendung der Einladung an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes. Es gilt das Datum des Poststempels für die fristgemäße Ladung.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragen.

4. Der Vorstand hat diese außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen unter Berücksichtigung der Ladungsfristen einzuberufen.

5. Nicht einberufen wird die außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn bereits ein Termin für die jährliche Mitgliederversammlung innerhalb der kommenden 3 Monate vorgesehen ist.

6. Der Vorstand informiert die Antragsteller innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung über seinen Beschluss.

7. Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Anträge, die durch die Mitglieder eingereicht wurden, wie Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.

§ 10. Satzungsänderungen

1. Die Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder um in Kraft zu treten.

§ 11. Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich.

4. Auslagen, Kosten und Aufwandsentschädigung können dem Vorstand unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage vergütet werden.

§ 12. Der Beirat

1. Der Beirat wird aus den ordentlichen Mitgliedern durch den Vorstand berufen, die Berufung bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen, besondere Aufgaben, die dem Zweck und Ziel des Vereins dienen zu erfüllen.

3. Beiratsmitglieder können berufen werden für bestimmte kurzfristige oder langfristige Aufgabenstellungen. Sie können Vorschläge einbringen und aktiv an der Gestaltung des Vereinslebens und der Organisation von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten teilnehmen.

4. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 13. Unwirksamkeit

Falls Bestimmungen dieser Satzung nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.

 

§ 14. Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dieses Vermögen gemeinnützig und mildtätig zur Förderung von Bildung und Erziehung (§ 52 AO) verwendet.

2. Die Rechtmäßigkeit der Mittelübergabe sollte durch das zuständige Finanzamt vorab geprüft sein.

3. Die Auflösung des Vereins hat durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 15. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen ist.

Die Satzung wurde angenommen:
Monica Herrmann, René Buchfink, Christine Körner, Klaus Trebs, Silvana Höpfner

Berlin, 25 März 2006